A. Grundlagen

§ 1

(1) Der Lions Club Eisenach-Wartburg ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Eisenach.

(2) Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Multi-Distrikts 111-Deutschland und des Distrikts 111-OM. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

 

§ 2

(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu ent-sprechenden Initiativen (Activitys).

(2) Unter dem Leitwort „We Serve“ setzt sich der Club zum Ziel:

  • Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
  • den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten;
  • die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
  • aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;
  • die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;
  • ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
  • einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
  • Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
  • bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
  • die Güter menschlicher Kultur zu wahren.

 

§ 3 

Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.

 

B. Mitgliedschaft

§ 4

(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- oder Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions Clubs ist.

(3) Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen im generischen Maskulinum, Femininum oder Neutrum erfolgen, sind Personen unabhängig von ihrem Geschlecht angesprochen.

 


§ 5

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:

  1. Ein Mitglied (Bürge) schlägt es dem Präsidenten und dem Mitgliedschaftsbeauftragten vor;
  2. oder jemand bekundet gegenüber Mitgliedern des Clubs Interesse an einer Mitgliedschaft oder wird von Dritter Seite vorgeschlagen. In diesen Fällen nimmt der Mitgliedschaftsbeauftragte Kontakt zu dem Interessenten auf.
  3. Der Mitgliedschaftsbeauftragte gibt an den Vorstand eine Empfehlung. Im Falle einer positiven Empfehlung gibt der Präsident den Vorschlag den Mitgliedern beim nächsten Clubabend und mit dem Protokoll per E-Mail bekannt.
  4. Bedenken gegen die Aufnahme sind dem Präsidenten gegenüber zu äußern und zu begründen. Die Einspruchsfrist endet drei Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages gemäß c).
  5. Wenn drei oder mehr Mitglieder begründete Bedenken äußern, die sich nicht ausräumen lassen und die nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Vorgaben von Lions Clubs International stehen, wird das Aufnahmeverfahren beendet.
  6. Werden keine oder unbegründete oder unzureichende Bedenken geäußert, wird der Kandidat nach 3 Gastbesuchen als Mitglied aufgenommen, wenn er es beantragt.
  7. Mit der Aufnahme ist der Bürge/der Mitgliedschaftsbeauftragte verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitglieds zu kümmern.
  8. Das neue Mitglied wird angehalten, an einem Neumitgliedertreffen des Distriktes, sowie an einer der nächsten Distriktversammlungen teilzunehmen.

 

§ 6

Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 7

(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.

(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:

  1. passive Mitglieder
  2. privilegierte Mitglieder
  3. assoziierte Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Mitglieder auf Lebenszeit
  6. angeschlossene Mitglieder.

 

§ 8

(1) Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.

(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es ist von der Präsenzpflicht befreit. Ein passives Mitglied hat kein Stimmrecht, darf kein Lions-Amt bekleiden und nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

 

§ 9

(1) Privilegiertes Mitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohen Alters oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.

(3) Ein privilegiertes Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es ist von der Präsenzpflicht befreit. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lions-Amt bekleiden.

 

§ 10

(1) Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied auf-rechterhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugs-bereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.

(2) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.

(3) Ein assoziiertes Mitglied hat kein Stimmrecht, kann weder für seinen Heimatclub noch für diesen
Club als Clubdelegierter bestimmt werden und darf kein Lions-Amt über diesen Club bekleiden.

(4) Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Multi-Distrikt und Lions Clubs International zu melden.

 

§ 11

(1) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im Übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.

(2) Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.

(3) Für das Ehrenmitglied sind vom Club die internationalen sowie die Multi-Distrikts- und Distriktbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht ist es befreit.


(Erläuterung: Die Ehrenmitgliedschaft richtet sich an Persönlichkeiten, die keine Lions-Mitglieder sind. Lions-Mitglieder haben die Option Mitglied auf Lebenszeit zu werden und dadurch eine besondere Ehre zu erfahren.)

 

§ 12

(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer

  1. mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und dem Club, Lions Clubs International oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat oder
  2. mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.


(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig eine Zahlung im Voraus an Lions Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche, die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Die übrigen Beitragspflichten bleiben bestehen, von der Clubbeitragspflicht kann es befreit werden.

 

§ 13

(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einla-dung des Clubvorstands den Status eines „angeschlossenen Mitglieds“ erhalten.

(2) Ein angeschlossenes Mitglied hat kein Stimmrecht, kann keine Ämter bekleiden und nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

(3) Angeschlossene Mitglieder müssen internationale Beiträge, Beiträge des Multidistrikts, Distrikt-beiträge und Clubbeiträge entrichten.

 

§ 14

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.

 

§ 15

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.

 

§ 16

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  1. häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
  2. in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die ethischen Grundsätze oder die Ziele von Lions Clubs International verstößt oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder
  3. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.

(2) Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflichtveranstaltungen des eigenen oder - bei längerer Ortsabwesenheit - eines anderen Lions Clubs besucht und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.

(4) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Gegen die abschließende Entscheidung des Clubs kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Entscheidung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111 beim zuständigen Distrikt-Governor beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Schlichtungsverfahren angerufen werden, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vermittlers.

(6) Ficht das ausgeschlossene Mitglied die im Schlichtungsverfahren ergangene Entscheidung an, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung staatlicher Gerichte.

 

§ 17

(1) Mitglieder eines anderen Lions Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.

(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs und haben sie mindestens 6 Monate als Gast an den Veranstaltungen des Clubs teilgenommen, werden sie als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder dagegen stimmt. Voraussetzung ist, dass das Mitglied die Aufnahme beantragt hat, sein bisheriger Club diese empfiehlt und das Mitglied auf die Mitgliedschaft in seinem bisherigen Club verzichtet. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.

(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein.

 

C. Zusammenkünfte

§ 18

Das Clubjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 19

(1) Ordentliche Clubversammlungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.


(2) Clubversammlungen und in Ausnahmefällen Club-Mitgliederversammlungen können auf Initiative des Präsidenten oder von drei Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder durch die Anwendung alternativer Versammlungsformate stattfinden, wie zum Beispiel als Telefonkonferenz und/oder als Webkonferenz und/oder als Hybrid-Veranstaltung mit Präsenzteilnehmern und Teilnehmern per Video/Telefon.

 

§ 20

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.

 

D. Organe

§ 21

(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Beauftragte und Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

(3) Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen.

(4) Zwei Mitgliederversammlungen müssen pro Clubjahr (§ 18) durchgeführt und unter den Bedingungen des Abs. 3 einberufen werden. Die erste Mitgliederversammlung im Clubjahr soll bis zum 30.11. eines Clubjahres und die zweite Mitgliederversammlung muss bis zum 31.03. eines Clubjahres stattfinden.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

 

§ 22

(1) Die erste Mitgliederversammlung im Clubjahr, welche bis zum 30.11. eines Clubjahres stattfinden soll, nimmt den Jahresbericht des Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers über das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

(2) Die zweite Mitgliederversammlung im Clubjahr, welche bis zum 31.03. eines Clubjahres stattfinden muss, wählt den Vorstand sowie einen Rechnungsprüfer. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Clubjahres.

 

§ 23

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder im Falle von alternativen Versammlungsformen an der Versammlung teilnimmt. Ist dies nicht der Fall, so muss alsbald mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag oder bereits in der ursprünglichen Einladung zu einer späteren Uhrzeit am selben Tage eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen und schriftliche Stimmabgaben durch abwesende Mitglieder und aufgrund von Vollmachten sind unzulässig. Im Falle von alternativen Versammlungsformen ist eine Abstimmung mittels alternativer Abstimmungsformaten und auch schriftlich zulässig.

(3) Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mit-glieder mit deren Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 24

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vize-Präsidenten, den weiteren Vize-Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär, dem Mitgliedschaftsbeauftragten und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.

(2) DDer Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 23 Abs. (2) gilt entsprechend. Er vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: von dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär. Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.

(3) Die Präsidenten elect sollen vor Amtsantritt an einer Informationsveranstaltung des Distriktes teilgenommen haben.

(4) Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. Der Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.

 

E. Finanzen

§ 25

(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festgesetzt hat. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions Clubs International gemeldet wird.

(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwal-tungsbeiträge enthalten,

 

§ 26

Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activitys kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese dürfen den viertel Jahresbeitrag des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen.

 

§ 27

(1) Alle von der Öffentlichkeit im Rahmen von Activitys gespendeten Gelder müssen an die Öffentlichkeit zurückgegeben werden. Die einzig zulässigen Abzüge sind die mit einer Activity direkt in Verbindung stehenden Aufwendungen.

(2) Für den Verwaltungsbereich und für den Activity-Bereich sind getrennte Konten zu führen. Activitys können durch eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. Förderverein) veranstaltet werden.

 

§ 28

Der Club entsendet Delegierte zum Internationalen Kongress, zur Multi-Distrikt-Versammlung und zu den Distriktversammlungen. Die Delegierten und deren Stellvertreter werden durch den Club-Vorstand mit Zustimmung der Club-Mitglieder ernannt. Die dafür notwendigen Kosten können in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst werden.

 

 

F. Datenschutz

 

§ 29

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Club erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks, der Verpflichtungen des Clubs gegenüber LCI, dem Multi-Distrikt und dem Distrikt erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Be-stimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung wird auf die Datenschutzordnung des Multi-Distrikt 111 verwiesen.

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 30

(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Prä-sidenten in Anspruch genommen werden.

(2) Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, können die betroffenen Mitglieder und die Mitgliederversammlung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111-Deutschland beantragen.

(3) Der Vollzug der Entscheidung des Vermittlers obliegt der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, in allen Streitigkeiten in Lions-Angelegenheiten zunächst nach Art. XVIII der Satzung des Multi-Distrikts und der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts zu verfahren, bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können.

 

 

 

§ 31

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an die Stiftung der Deutschen Lions zu übertragen.

 

§ 32

Die Satzung einschließlich der Zusatzbestimmungen von Lions Clubs International in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Satzung des Multi-Distrikts 111-Deutschland ergänzen diese Satzung in den nicht ausdrücklich geregelten Punkten.


Diese Satzung wurde am 10. Oktober 2023 von er Mitgliederversammlung beschlossen und von der Distrikt Governorin Dr. Christin Müller-Wenzel am 11. Oktober 2023 genehmigt