A. Grundlagen
§ 1
(1) Der Lions Club Eisenach-Wartburg ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Eisenach.
(2) Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Multi-Distrikts 111-Deutschland und des Distrikts 111-OM. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.
§ 2
(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activitys).
(2) Unter dem Leitwort „We Serve“ setzt sich der Club zum Ziel:
- Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
- den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten;
- die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
- aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;
- die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;
- ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
- einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
- Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
- bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
- die Güter menschlicher Kultur zu wahren.
§ 3
Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.
B. Mitgliedschaft
§ 4
(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- oder Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions Clubs ist.
(3) Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form erfolgen, sind sowohl männliche als auch weibliche Personen angesprochen, die zu einer Clubmitgliedschaft berechtigt sind.
§ 5
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:
- Zwei Mitglieder (Bürgen) schlagen es dem Präsidenten vor.
- Der Präsident lässt den Vorstand Stellung nehmen und gibt das Ergebnis zusammen mit dem Vorschlag den Mitgliedern in der nächsten Versammlung bekannt. Abwesende Mitglieder sind schriftlich zu benachrichtigen.
- Bedenken gegen die Aufnahme sind dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu äußern und zu begründen. Die Einspruchsfrist endet drei Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages gemäß Abs. b).
- Ist bei der danach stattfindenden Abstimmung ein Mitgliede gegen eine Aufnahme, ist der Vorschlag abgelehnt.
- Wird der Vorschlag gebilligt, ist der Kandidat nach zwei Gastbesuchen als Mitglied aufzunehmen, wenn er es beantragt.
- Mit der Aufnahme sind die Bürgen verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitglieds zu kümmern.
§ 6
Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.
§ 7
(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:
- passive Mitglieder
- privilegierte Mitglieder
- assoziierte Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder auf Lebenszeit
- angeschlossene Mitglieder.
§ 8
(1) Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.
(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, darf aber kein Lions-Amt bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
§ 9
(1) Privilegiertes Mitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohen Alters oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.
(3) Ein privilegiertes Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lions-Amt bekleiden.
§ 10
(1) Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrechterhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.
(2) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.
(3) Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden.
§ 11
(1) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im Übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.
(2) Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.
§ 12
(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer
- mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und dem Club, Lions Clubs International oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat oder
- mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.
(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig eine Zahlung im Voraus an Lions Clubs International als Abgeltung für alle zuküftigen Beitragsansprüche, die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Die übrigen Beitragspflichten bleiben bestehen, von der Clubbeitragspflicht kann es befreit werden.
Anmerkung: Die Höhe der Zahlung ist im Anhang A der Zusatzbestimmungen zur internationalen Satzung festgelegt und beträgt zur Zeit 650 USD.
§ 13
(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands den Status eines „angeschlossenen Mitglieds“ erhalten.
(2) Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
(3) Angeschlossene Mitglieder müssen internationale Beiträge, Beiträge des Multidistrikts, Distriktbeiträge und Clubbeiträge entrichten.
§ 14
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.
§ 15
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.
§ 16
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
- in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder
- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.
(2) Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflichtveranstaltungen des eigenen oder – bei längerer Ortsabwesenheit – eines anderen Lions Clubs besucht und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.
(4) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Gegen die abschließende Entscheidung des Clubs kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Entscheidung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111 beim zuständigen Distrikt-Governor beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Schlichtungsverfahren angerufen werden und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vermittlers.
(6) Ficht das ausgeschlossene Mitglied die im Schlichtungsverfahren ergangene Entscheidung an, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung staatlicher Gerichte.
§ 17
(1) Mitglieder eines anderen Lions Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.
(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs und haben sie mindestens 6 Monate als Gast an den Veranstaltungen des Clubs teilgenommen, werden sie als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder dagegen stimmt. Voraussetzung ist, dass das Mitglied die Aufnahme beantragt hat, sein bisheriger Club diese empfiehlt und das Mitglied auf die Mitgliedschaft in seinem bisherigen Club verzichtet. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.
(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein.
C. Zusammenkünfte
§ 18
Das Clubjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 19
Ordentliche Clubversammlungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.
§ 20
Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.
D. Organe
§ 21
(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Beauftragte und Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
(3) Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen.
(4) Mitgliederversammlungen müssen im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Abs. 3 einberufen werden. Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muss spätestens im Monat März stattfinden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestenseinem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
§ 22
(1) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
(2) Im Frühjahr eines jeden Jahres wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand sowie einen Rechnungsprüfer. Der Mitgliedschaftsbeauftragte wird für drei Clubjahre gewählt, im Übrigen erfolgt die Wahl für die Dauer eines Clubjahres.
§ 23
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen und schriftliche Stimmabgaben durch abwesende Mitglieder und aufgrund von Vollmachten sind unzulässig.
(3) Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit deren Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 24
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vize-Präsidenten, den weiteren Vize-Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 23 Abs. (2) gilt entsprechend. Er vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: von dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten. Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.
(3) Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig.
E. Finanzen
§ 25
Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Multi-Distrikt, den Distrikt sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.
§ 26
Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activitys kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese dürfen den viertel Jahresbeitrag des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen.
§ 27
(1) Alle von der Öffentlichkeit im Rahmen von Activitys gespendeten Gelder müssen an die Öffentlichkeit zurückgegeben werden. Die einzig zulässigen Abzüge sind die mit einer Activity direkt in Verbindung stehenden Aufwendungen.
(2) Für den Verwaltungsbereich und für den Activity-Bereich sind getrennte Konten zu führen. Activitys können durch eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. Förderverein) veranstaltet werden.
§ 28
Der Club entsendet Delegierte zum Internationalen Kongress, zur Multi-Distrikt-Versammlung und zu den Distriktversammlungen. Die Delegierten und deren Stellvertreter werden durch den Club-Vorstand mit Zustimmung der Club-Mitglieder ernannt. Die dafür notwendigen Kosten können in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst werden.
F. Schlussbestimmungen
§ 29
(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.
(2) Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, können die betroffenen Mitglieder und die Mitgliederversammlung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111-Deutschland beantragen.
(3) Der Vollzug der Entscheidung des Vermittlers obliegt der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, in allen Streitigkeiten in Lions-Angelegenheiten zunächst nach Art. XVIII der Satzung des Multi-Distrikts und der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts zu verfahren, bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können.
§ 30
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der Deutschen Lions e.V. zu übertragen.
§ 31
Die Satzung einschließlich der Zusatzbestimmungen von Lions Clubs International in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Satzung des Multi-Distrikts 111-Deutschland ergänzen diese Satzung in den nicht ausdrücklich geregelten Punkten.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2018 in Eisenach beschlossen und vom Distrikt Govoner 111OM - Oliver Koch- genehmigt.